Laut Konfitüren-Verordnung ist Kraut eine streichfähige Zubereitung aus Äpfeln oder Birnen.
Ergänzt werden darf bei Apfelkraut 40 Prozent Zucker, bei Birnenkraut sind 30 Prozent erlaubt.
Die Fruchtkonzentrate haben einen Zuckeranteil zwischen 55 und 70 Prozent.