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Fruchtnektare und -trunke werden aus Fruchtsaft, -mark oder -konzentrat unter Zusatz von Wasser und Zucker oder natürlichen Süßungsmitteln hergestellt. Die Verwendung von Gemüse ist explizit ausgeschlossen (siehe Gemüsenektar). Der Mindestgehalt an Fruchtsaft bzw. Fruchtmark ist durch die Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup vorgeschrieben und liegt - je nach Frucht - zwischen 25 und 50 %. Orangennektar enthält mindestens 50 %, Aprikosennektar 40 %, Sauerkirschnektar 30 % und Johannisbeernektar 25 % Fruchtsaft oder -mark. Qualitätsnektare bieten aber meist einen höheren Fruchtgehalt als den gesetzlich vorgeschriebenen Fruchtsaftanteil (genaueres verrät das Etikett).
Fruchtnektare werden vor allem aus solchen Obstarten hergestellt, deren Säfte aufgrund ihres hohen natürlichen Säuregehaltes unverdünnt nicht genussfähig sind (siehe Muttersäfte) oder die sich schlecht entsaften lassen (z.B. Bananen, und Aprikosen). Fruchtnektar aus Muttersäften darf auch als Süßmost bezeichnet werden. Der Verbraucher sollte sich bewusst sein, dass der Mineralstoff- und Vitamingehalt der stark verdünnten Nektare in jedem Fall wesentlich geringer ist als bei den originären Säften. Fruchtnektaren darf bis zu 20 % Zucker zugesetzt werden; demgegenüber beträgt der natürliche Gesamtzuckergehalt der meisten Fruchtsäfte selten mehr als 10 - 15 %.
Fruchtnektare werden sortenrein oder als Mehrfrucht angeboten; auch Multivitaminnektare oder Diät-Nektare sind erhältlich (Letzteren wird statt Zucker Süßstoff zugesetzt).
Fruchtsaftgetränk ist die Bezeichnung für ein alkoholfreies Erfrischungsgetränk, das unter Verwendung von Fruchtsaft, Trinkwasser (bzw. Mineral-, Quell- oder Tafelwasser), natürlichen Fruchtauszügen, Zucker (nach Zuckerarten-VO), ggf. auch Fructose und Fruchtsäuren, meist ohne Zusatz von Kohlendioxid hergestellt wird. Färbung und Trübung dürfen nur aus dem verwendeten Saft stammen, eine Konservierung des Getränkes ist nicht zulässig (ggf. im Getränk vorhandene Konservierungsstoffe entstammen - entsprechend der Zusatzstoff-Zulassungs-VO - dem Grundstoff oder Sirupansatz).
Der Name 'Fruchtsaftgetränk' verspricht häufig mehr als er hält, denn die wertgebenden und geschmacksbestimmenden Fruchtsaftanteile bewegen sich nur in einem engen Rahmen:
· Kernobst- (z.B. Apfel) und Traubensaft müssen mindestens 30% Fruchtanteil enthalten;
· Zitrussaft enthält mindestens 6% Fruchtanteil;
· Alle übrigen Säfte enthalten mindestens 10% Fruchtanteil.Der Zusatz von Fruchtsäuren (außer bei citrussafthaltigen Getränken) ist üblich. Fruchtsaftgetränke mit mindestens 30% Orangen- bzw. Grapefruitsaft oder dem doppelten des vorgeschriebenen Mindestfruchtgehaltes können mit dem entsprechenden Fruchtnamen z.B. als 'Orangenfruchtsaftgetränk' bezeichnet werden.
Der Zuckerzusatz bei Fruchtsaftgetränken beträgt in der Regel zwischen 8 und 11% und wird so bemessen, dass das genussfertige Getränk nach Austreiben des Kohlendioxids ein spezifisches Gewicht von mind. 1,035 aufweist.







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